Regierungen weltweit scheitern in ihrer
Fürsorgepflicht für die Bevölkerung
In ihrer Eile, 5G zu implementieren und die uneingeschränkte Nutzung des
Weltraums zu fördern, unternehmen die Europäische Union, die USA und
nationale Regierungen weltweit Schritte, um dafür ein „barrierefreies“
Regelungsumfeld sicherzustellen.
Sie verbieten lokalen Behörden, Umweltgesetze durchzusetzen, während „im
Interesse einer schnellen und kostengünstigen Einführung unnötige Lasten
[…] wie kommunale Planungsverfahren [und] die Vielfalt spezifischer Grenz-
werte für elektromagnetische Felder (EMF) ebenso wie die Vielfalt der
Methoden, um diese zu ermitteln“ beseitigt werden.
Regierungen erlassen bereits Gesetze, um die Nutzung drahtloser Anlagen
auf allen öffentlichen Wegen und Straßen rechtlich zu ermöglichen. Bis dato
wurden die meisten drahtlosen Anlagen auf Privatgrundstücken in gewisser
Entfernung von Häusern und Geschäften errichtet. Da die Implementierung
von 5G erfordert, dass die Sendeanlagen weniger als 100 Meter voneinander
entfernt sind, wären diese in weiterer Folge direkt auf dem Bürgersteig, vor
Wohnhäusern und Geschäften und dicht über den Köpfen von Fußgängern
zu finden, einschließlich Mütter mit Babys.
Die öffentlichen Bekanntmachungspflichten und öffentliche Anhö-
rungen werden umgangen oder vermieden. Selbst für den Fall einer
Anhörung, in der sich einhundert wissenschaftliche Experten gegen 5G
aussprechen würden, wurden bereits Gesetze erlassen, die es lokalen Be-
hörden verbietet, diese Expertenmeinungen in der Diskussion zu berück-
sichtigen.
So verbietet beispielsweise das US-Recht den lokalen Regierungen, drahtlose
Technologien „auf der Grundlage der Umweltauswirkungen von Hochfre-
quenzstrahlung“ Regulierungen zu unterwerfen. Gerichte haben bereits
regulatorische Entscheidungen über die Errichtung von Mobilfunkmasten
mit der Begründung revidiert, dass ein Großteil der öffentlichen Aussagen
(public testimony) von den gesundheitlichen Auswirkungen handelte.
Versicherungen bieten keine Deckung für EMF-Risiken an, und es gibt
überhaupt keine Klarheit darüber, wer die rechtliche Verantwortung für
Schäden an Leben, Körper und Eigentum trägt, die sich aufgrund der
Strahlenexposition durch 5G ergeben, sei es durch boden- oder durch
weltraumbasierte Sendeanlagen.
In Ermangelung eines umfassenden, allgemein verbindlichen Rechtssystems
für Aktivitäten im Weltraum existiert auch keine gesetzliche Haftung für solche
Aktivitäten, und dies, obwohl ganze Kontinente, die Atmosphäre der Erde und
die Ozeane dadurch einer echten Gefährdung ausgesetzt würden.
Internationale Internationale Vereinbarungen
Kinderrechte und Sorgfaltspflicht
Im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonven-
tion) ist zu lesen: Die Staaten verpflichten sich, „dem Kind den Schutz und
die Fürsorge zu gewährleisten, die für dessen Wohlergehen notwendig sind“
(Art.3), „das Überleben und die Entwicklung des Kindes sicherzustellen“
(Art. 6) und „geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Krankheiten zu
ergreifen […] unter Berücksichtigung der Gefahren und Risiken von
Umweltverschmutzung.“ (Art. 24c).
Der Nürnberger Kodex (1949) betrifft und bezieht sich auf alle Experimente
am Menschen. Somit ist darin auch der Einsatz von 5G mit neuer, noch höhe-
rer Exposition durch Hochfrequenzstrahlung (HF) eingeschlossen, wenn die-
se neuartige Hochfrequenzstrahlung nicht in Bezug auf ihre Sicherheit getes-
tet wurde. „Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt
erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne
fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss,
unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder
irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem
Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in
seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine
verständige und informierte Entscheidung treffen zu können.“ (Art. 1).
Die Exposition durch 5G wird unfreiwillig sein. „Kein Versuch darf durch-
geführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann,
dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird“ (Art. 5).
Die Forschungsergebnisse von über 10.000 wissenschaftlichen Studien und
die Stimmen von hunderten von internationalen Organisationen, die
hunderttausende Mitglieder vertreten, welche durch bereits existierende
drahtlose Telekommunikationseinrichtungen unter einer Behinderung leiden
und aus ihren Wohnungen vertrieben wurden, sind Gründe, um anzuneh-
men, „dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird.“
Die Informationspflicht und elektromagnetische Felder (EMF)
Die World Telecommunication Standardization Assembly (2012) der
Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erklärte, dass es „notwendig sei, die
Öffentlichkeit über die potentiellen Auswirkungen der Exposition durch elektro-
magnetische Felder (EMF) zu informieren“, und lud Mitgliedstaaten dazu ein,
„geeignete Maßnahmen zur Einhaltung relevanter internationaler Empfehlun-
gen zu ergreifen, um die Gesundheit vor den schädlichen Auswirkungen von
EMF zu schützen“.
Die Zwischenbewertung des "Europäischen Aktionsplans Umwelt und
Gesundheit 2004-2010 (2008) besagt: „Das Europäische Parlament […] stellt
fest, dass die Grenzwerte für die Exposition durch elektromagnetische Fel-
der, die für die breite Öffentlichkeit festgelegt wurden, veraltet sind. […] Sie
berücksichtigen offensichtlich nicht die Entwicklungen in den Informations-
und Kommunikationstechnologien, die Empfehlungen der Europäischen
Umweltagentur (European Environment Agency) oder die strengeren Emis-
sionsstandards, die beispielsweise von Belgien, Italien und Österreich über-
nommen wurden, und sie thematisieren nicht die besonders gefährdeten
Gruppen, wie etwa schwangere Frauen, Neugeborene und Kinder.“
Resolution 1815 (Europarat, 2011): „Es sind alle angemessenen Maß-
nahmen zu ergreifen, um die Exposition durch elektromagnetische Felder zu
reduzieren, insbesondere durch Funkfrequenzen von Mobiltelefonen und
insbesondere die Exposition von Kindern und Jugendlichen.“
Die Erklärung der UNO-Konferenz über eine menschliche Umwelt
(Stockholm-Erklärung) (1972): „Das Ausbringen giftiger Substanzen […] in
solchen Mengen oder Konzentrationen, dass die Umwelt nicht mehr in der
Lage ist, sie unschädlich zu machen, muss gestoppt werden, um sicherzu-
stellen, dass den Ökosystemen keine schwerwiegenden oder irreversiblen
Schäden zugefügt werden“ (Grundsatz 6).
Die World Charter for Nature (1982): „Aktivitäten, die irreversible Schäden
an der Natur verursachen können, sollen vermieden werden […] Im Falle,
dass potentielle schädliche Auswirkungen nicht vollständig verstanden
werden, sollten diese Aktivitäten nicht fortgesetzt werden“ (Art. 11).
Die Erklärung von Rio de Janeiro über Umwelt und Entwicklung (1992): „Die
Staaten haben [...] dafür Sorge zu tragen, dass Tätigkeiten unter ihrer
Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Umwelt anderer Staaten oder Gebiete
jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse keinen
Schaden zufuügen.“ (Grundsatz 2)
Der United Nations World Summit on Sustainable Development (2002): „Es ist
dringend notwendig, […] wirksamere nationale und regionale politische
Antworten auf die umweltbedingte Bedrohung der menschlichen Gesundheit
zu entwickeln“ (para. 54k).
Die African Convention on the Conservation of Nature and Natural Resources
(2017): „Die Vertragsparteien […] ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um
mögliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere durch
radioaktive, toxische, und andere gefährliche Substanzen und Abfälle, soweit
wie möglich zu verhindern, zu mildern und zu beseitigen“ (Art. 13).
Gesundheit und Menschenrechte
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948): „Jeder hat das Recht
auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ (Art. 3)
Die United Nations Global Strategy for Women's, Children's and Adolescents'
Health 2016-2030 verfolgt die Ziele „Transformation“ (durch die Ausweitung
günstiger Umweltbedingungen), „Überleben“ (durch das Senken der Mütter-
und Neugeborenensterblichkeit) und „Leben zum Gedeihen verhelfen“
(durch das Sicherstellen von Gesundheit und Wohlergehen und durch die
Verringerung der durch Umweltverschmutzung bedingten Todesfälle und
Krankheiten).
Der Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei
der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und
anderer Himmelskörper (1967) schreibt vor, dass die Nutzung des Weltraums
so beschaffen sein muss, „dass deren Kontamination vermieden und in der
irdischen Umwelt jede ungünstige Veränderung infolge des Einbringens
außerirdischer Stoffe verhindert wird.“ (Art. IX).
Die United Nations Guidelines for the Long-Term Sustainability of Outer Space
Activities (2018): „Staaten und internationale zwischenstaatliche Organi-
sationen sollten sich mit […] Risiken für Menschen, Eigentum, die öffentliche
Gesundheit und die Umwelt befassen, die mit dem Start, dem Betrieb in der
Erdumlaufbahn und dem Wiedereintritt von Weltraumobjekten einher-
gehen.“ (Leitlinie 2.2c).
Die Regierungen der Welt spielen ein Würfelspiel mit dem Leben auf
der Erde
Albert Einstein behauptete bekanntlich, dass „Gott nicht würfelt“. Mit dem
Einsatz von 5G auf der Erde und vom Weltraum aus, mit dem Einsatz einer
beispiellosen Technologie von Millimeterwellen, die bereits als Energiewaffe
bei militärischen Operationen und zur Kontrolle großer Menschenmassen
verwendet wurden, spielen die Regierungen der Welt jedoch in rücksichts-
loser Weise ein Würfelspiel mit der Zukunft des Lebens auf der Erde.
Die Weigerung, wichtige und nachweislich gültige wissenschaftliche Erkennt-
nisse zu akzeptieren und umzusetzen ist, ethisch gesehen, untragbar.
Wissenschaftliche Forschungsergebnisse zeigen, dass 5G - und
insbesondere weltraumbasiertes 5G - gegen Prinzipien verstoßen,
die in zahlreichen internationalen Abkommen verankert sind !!
(vielleicht könnte das ein Ansatz sein, um diese hochgefährliche Techno-
logie zu verhindern....??)