Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße von Angehörigen eines kriegführen-
den Staates gegen die Regeln des in internationalen oder nichtinternationalen be-
waffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts, deren Strafbarkeit sich unmit-
telbar aus dem Völkerrecht ergibt.  Kriegsverbrechen zählen zu den Kernver-
brechen des Völkerstrafrechts und fallen unter das Weltrechtsprinzip.
Allgemeiner Sprachgebrauch
Der Begriff „Kriegsverbrechen“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch wie auch in
(älteren) völkerrechtlichen Abkommen uneinheitlich und teils widersprüchlich ge-
braucht.  In manchen Fällen sind sehr allgemein jegliche im Zuge eines Krieges
auftretenden strafbaren Handlungen gemeint. Gelegentlich wird „Kriegsverbre-
chen“ auch als Sammelbegriff für Völkerrechtsverbrechen im Allgemeinen ver-
wendet. Im Gegensatz zu diesen juristisch unpräzisen Begriffsverwendungen ist
die völkerrechtliche Begrifflichkeit enger und weist klare Abgrenzungskriterien
auf.
Völkerrechtlicher Begriff
Eine abschließende völkerrechtliche Definition des Begriffes Kriegsverbrechen
existiert nicht. Nach heutigem Stand des Völkergewohnheitsrechts sind Kriegs-
verbrechen ausgewählte und schwere Verstöße gegen die Regeln des in internati-
onalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Völker-
rechtes.
Kriegsverbrechen können daher einerseits auch dann begangen werden, wenn der
bewaffnete Konflikt unterhalb der Schwelle eines Krieges im engeren Sinne bleibt.
Zudem können Kriegsverbrechen andererseits auch in nichtinternationalen bewaff-
neten Konflikten begangen werden. Die Unterscheidung zwischen internationalen
und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten hat jedoch Bedeutung für die
Frage, welche Tatbestände in einem Konflikt als Kriegsverbrechen strafbar sind.
Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes, die
zusammenfassend auch als Humanitäres Völkerrecht bezeichnet werden, zählen
namentlich u. a. die Haager Landkriegsordnung, sowie die Genfer Konvent-
ionen. Die dort verankerten Regeln sind im Ausgangspunkt für diejenigen an ei-
nem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien bindend, die zugleich Vertragspartei
dieser internationalen Übereinkünfte sind.
Zu den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechtes gehören
darüber hinaus auch die als Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsätze und
Regeln, die auf bewaffnete Konflikte allgemein anwendbar sind.
Nicht jeder Verstoß gegen Regeln des bewaffneten Konfliktes stellt zugleich auch
ein Kriegsverbrechen dar. Nach Regel 156 der Liste der gewohnheitsrechtlichen
Regeln des humanitären Völkerrechts stellen nur „schwere Verletzungen des
humanitären Völkerrechts“ Kriegsverbrechen dar.
Verbrechen, die lediglich bei Gelegenheit eines bewaffneten Konfliktes begangen
werden, ohne mit diesem Konflikt in einem funktionalen Zusammenhang zu ste-
hen, stellen keine Kriegsverbrechen dar.
Abzugrenzen von den Kriegsverbrechen sind ferner weitere, ebenfalls dem
Völkerstrafrecht zuzuordnende Verbrechen, namentlich Völkermord, Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, die im Gegensatz zu den Kriegsverbrechen auch außer-
halb des Kontextes eines bewaffneten Konfliktes begangen werden können. Die
Einleitung kriegerischer Handlungen selbst unterfällt nicht den Kriegsverbrechen,
sondern wird vom Verbrechen der Aggression völkerstrafrechtlich erfasst.
Strafbare Kriegsverbrechen
Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als
Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des
Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts
sind u. a. Kriegsverbrechen
„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt
anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i)
vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…);
ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…);
iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste
an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler
Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem
insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;
v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude,
die nichtmilitärische Ziele sind (….);
vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen
Kombattanten (…);
xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…);
xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…);
xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der
Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden
zu verursachen (…);
xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…);
xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen
geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder
Streitkräften fernzuhalten;
xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“[8]
Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Römischen Statuts gilt dies insbesondere für Taten,
"wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung
solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden."
Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte
vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen
Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegs-
verbrechen zu ahndenden Tatbestände.
Seit in Kraft treten des Rom-Statuts am 1. Juli 2002 können Kriegsverbrechen vom
Internationalen Strafgerichtshof strafrechtlich verfolgt werden.
Eine Reihe von Staaten, darunter die über Atomwaffen verfügenden Staaten China,
Indien, Israel, Pakistan, Russland und USA, haben das Statut jedoch noch nicht
ratifiziert (Stand Februar 2014). Noch nicht ratifiziert haben das Statut somit drei
der fünf ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates – die Volksrepublik China,
Russland und die USA.
Quelle: Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Kriegsverbrechen)
              dort gibt es weitere Quellenangaben (Stand März 2019)
Internationale Strafge-
richtshof in Den Haag