Begonnen hat die US-Regierung mit den „gezielten Tötungen“ mittels
Kampfdrohnen (= ferngesteuerte, unbemannte Maschinen, die mit Waffen
bestückt sind) unter US-Präsident Bush jun. kurz nach dem Jahr 2000.
Als Hauptgrund wurde das „geänderte militärische Verhalten des Gegners“
(= Terrorist, nichtstaatliche Kämpfer) angegeben. Allerdings ist dies irre-
führend, denn nichtstaatliche Kämpfer und „Aufständische“, die einen Staat
oder eine Regierung angreifen,  hat es immer schon gegeben. Das wurde auch
in der Genfer Konvention im 1. Zusatzprotokoll berücksichtigt.
Alkatout schreibt dazu: „Es heißt irreguläre Kämpfer, ohne Uniform, die
sich nur rudimentär an die Sitten und Gebräuche des bewaffneten  Konflikts
halten, seien ein neues Phänomen, auf das die existierende Rechtsordnung
nicht ausgerichtet sei. Diese Legende passt in das westliche Narrativ, das sich
darum bemüht, den in der Tat neuartigen Einsatz von unbemannten Kampf-
drohnen als Reaktion auf die ebenfalls neuartige Terrorbedrohung darzu-
stellen.
In Wirklichkeit hatte bereits der französische Imperialist Napoleon während
seines Feldzugs in Spanien mit nicht zur ordentlichen gegnerischen Armee
gehörenden Aufständischen zu kämpfen.
Militärhistoriker unterstreichen, dass das Vorkommen „unrechtmäßiger
Kombattanten“ gar so alt wie die Kriege selbst sei. Eine Doktorandin der
Universität Hamburg fand bei ihren Forschungsarbeiten heraus, dass die
„Irregulären“ bereits im 19. Jahrhundert ein gängiges Phänomen waren.
Schließlich musst auch der sonst um keine Rechtfertigung für das groß-
flächige Töten im „Krieg gegen den Terror“ verlegene amerikanische Mili-
tärexperte Michael Schmitt in einer Ausgabe des Harvard National Security
Journal zugeben, dass es sich bei der starken zivilen Teilnahme an Feind-
seligkeiten um kein neuartiges Phänomen handelt.
 
Dies wird nicht zuletzt durch eine diplomatische Konferenz der Vertrags-
staaten der Genfer Konventionen belegt: Wie gehabt waren zwischen 1974
und 1977 Regierungsvertreter aller Länder dieser Welt eingeladen, um die
nichtstaatlichen Akteure ins Rechtsgefüge des bewaffneten Konflikts mitein-
zubeziehen.
Erschienen waren alle entwickelten und mächtigen Staaten. Sie verabschie-
deten unter anderem Artikel 44 Abs.3 des I.Zusatzprotokolls der Genfer
Konvention, der anerkennt, dass es in bewaffneten Konflikten Situationen
gibt, in denen sich ein Kombattant aufgrund der Art und Weise der Feind-
seligkeiten von der Zivilbevölkerung vorübergehend nicht unterscheiden
kann.
Das Zusatzprotoll erlaubt einer solchen Person, den Kombatantenstatus bei-
zubehalten, vorausgesetzt, dass während sie für den Feind sichtbar ist, die
Waffe offen getragen wird.
Die Vertragsstaaten verabschiedeten auch das (...) 2. Zusatzprotokoll bezüg-
lich nicht-internationale Konflikte, das auch Bürgerkriege und andere bis
dahin interne Angelegenheiten reguliert.
Spätestens seit den guerillaartigen Unabhängigkeitsbewegungen der Kolo-
nien in der zweiten Hälfte des 20.Jahrhunderts ist der nichtstaatliche Kämp-
fer vom Schlachtfeld nicht mehr wegzudenken. Und spätestens seitdem kann
sich der Aufständische, der wie ein Stachel im Fleisch der übermächtigen
staatlichen Strukturen sitzt, auch der Sympathien breiter Bevölkerungskreise
sicher sein. (S.91ff.*)
*) Josef Alkatout, “Ohne Prozess - Die Entrechtung unserer Feinde
        im Kampf gegen den Terror”, 2018 Promedia Verlag