Welche Änderungen bringt das neue Arbeitszeitgesetz nun im Detail?
Sind die Bedenken von Opposition und Gewerkschaft berechtigt?
Das neue Arbeitszeitgesetz erlaubt künftig das Arbeiten von zwölf Stunden pro
Tag und 60 Stunden pro Woche. An der „Normalarbeitszeit“ ändert sich nichts.
Verlängert werden die Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Derzeit gilt: Auch
inklusive Überstunden dürfen Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet
werden, mehr als zehn Stunden pro Tag bzw. 50 Stunden pro Woche zu
arbeiten. Diese Höchstgrenzen werden künftig auf zwölf Stunden täglich und
60 Wochenstunden erhöht.
“Freiwilligkeit”: Laut ÖVP und FPÖ erfolgt die Mehrarbeit auf freiwilliger
Basis. Dazu heißt es künftig im Gesetz: „Es steht den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe
von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit
von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten
wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsicht-
lich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die
Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten.“
Allerdings: In Österreich besteht kein genereller Kündigungsschutz - wer
angeordnete Überstunden mehrfach ablehnt, könnte theoretisch ohne Angabe
von Gründen gekündigt werden.
Schon bisher durfte übrigens länger als zehn Stunden täglich gearbeitet werden.
Der Zwölfstundentag ist derzeit möglich, wenn das zur Verhinderung eines
„unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils“ vorübergehend nötig ist.
Dazu braucht es derzeit die Zustimmung des Betriebsrats (oder in Firmen ohne
Betriebsrat eine schriftliche Vereinbarung und ein arbeitsmedizinisches
Gutachten).
Durch das neue Arbeitszeitgesetz wird nun die Anordnung eines Zwölf-
stundenarbeitstages stark erleichtert. Ein drohender wirtschaftlicher Nach-
teil muss nicht mehr nachgewiesen werden, sondern nur ein „erhöhter Arbeits-
bedarf“. Auch der Betriebsrat (oder die betroffenen Arbeitnehmer) müssen
nicht zustimmen. Es gelten aber zwei Bedingungen: Pro Woche sind maximal
20 Überstunden zulässig. Und in einem Zeitraum von 17 Wochen darf die
durchschnittliche Arbeitszeit 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Das ist
eine EU-Vorgabe.
Die 50-prozentigen Überstundenzuschläge werden durch den Gesetzesvor-
schlag nicht verändert, auch die Durchrechnungszeiträume nicht. Auswir-
kungen könnten die verlängerten Maximalarbeitszeiten laut Arbeiterkammer
aber auf Arbeitnehmer mit All-in-Verträgen haben.
(Quelle und gesamter Artikel: http://orf.at/stories/2445804/2445771/)
Weitere Details zu den Vor- und Nachteile des neuen Arbeitszeitgesetzes siehe
auch: https://derstandard.at/2000082840414/Einmaleins-der-neuen-Arbeitszeit?ref=rec