Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission proklamieren
feierlich den nachstehenden Text als Charta der Grundrechte der
Europäischen Union:
CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine
friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union
verbinden.
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die
Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der
Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.
Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die
Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
begründet.
Die Union trägt zur Erhaltung und zur Entwicklung dieser gemeinsamen Werte
unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und Traditionen der Völker Europas sowie
der nationalen Identität der Mitgliedstaaten und der Organisation ihrer staatlichen
Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.
Sie ist bestrebt, eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung zu fördern und
stellt den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die
Niederlassungsfreiheit sicher.
Zu diesem Zweck ist es notwendig, angesichts der Weiterentwicklung der
Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und
technologischen Entwicklungen den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie
in einer Charta sichtbarer gemacht werden.
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der
Union und des Subsidiaritätsprinzips die Rechte, die sich vor allem aus den
gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Union und dem
Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte ergeben.
In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der
Union und der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der
Erläuterungen, die unter der Leitung des Präsi-iums des Konvents zur
Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums
des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.
Die Ausübung dieser Rechte ist mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl
gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft
und den künftigen Generationen verbunden.
Daher erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und
Grundsätze an.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes
beachtet werden:
a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend
den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion
von Menschen zum Ziel haben,
c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung
von Gewinnen zu nutzen,
d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Menschenhandel ist verboten.
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen
Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit
Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten
legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über
die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten
zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle
überwacht.
Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden
nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser
Rechte regeln.
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln,
und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit
anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten
zu bekennen.
(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den
einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt
die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne
behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und
weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Artikel 12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen,
gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und
friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen,
was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften
zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen
Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen
Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen.
(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der
demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den
Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen
und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den
einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln.
Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1) Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder
angenommenen Beruf auszuüben.
(2) Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem
Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder
Dienstleistungen zu erbringen.
(3) Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen.
Unternehmerische Freiheit
Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt.
(1) Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu
nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum
entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen
und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen
eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die
Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl
der Allgemeinheit erforderlich ist.
(2) Geistiges Eigentum wird geschützt.
Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli
1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die
Verträge“) gewährleistet.
Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
(1) Kollektivausweisungen sind nicht zulässig.
(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat
ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe,
der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung besteht.
Gleichheit vor dem Gesetz
Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der
Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,
der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind
verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
verboten.
Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Gleichheit von Frauen und Männern
Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der
Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz
der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer
Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr
Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung
wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem
Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater
Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte
Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Die Union anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf
Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und
beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Unternehmen
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den
geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen
und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Unionsrecht und
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.
Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen haben nach dem Unionsrecht und
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht,
Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen,
einschließlich Streiks, zu ergreifen.
Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst.
Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung.
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde,
sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine
Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten
sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche
und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in
das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste
Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder
Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche,
geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte.
Familien- und Berufsleben
(1) Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird
gewährleistet.
(2) Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat
jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft
zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption
eines Kindes.
Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
(1) Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der
sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(2) Jeder Mensch, der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen
Aufenthalt rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen
Sicherheit und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
(3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und
achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung
für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein
menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts
und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.
Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche
Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und
Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau
sichergestellt. DE C 83/398 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010
Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen
und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.
Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen
in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen
Entwicklung sichergestellt werden.
Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
FORTSETZUNG (Bürgerrechte, Justizielle Rechte, Artikel 39 - 54) ...
DE C 83/392 Amtsblatt der Europäischen Union 30.3.2010