Grundsatz der Nichtzurückweisung
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung, auch Nichtzurückweisungsprinzip
oder (aus dem Französischen non-refoulement) Non-refoulement-Gebot oder
Refoulement-Verbot genannt, ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, der die
Rückführung von Personen in Staaten untersagt, in denen ihnen Folter oder
andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen. Es ist als Grundprinzip
des humanitären Umgangs mit Flüchtlingen anerkannt.
Der Grundsatz ist in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom Juli 1951,
ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 verankert.
Kein Staat darf demzufolge einen Flüchtling in ein Land zurückschicken, in
dem Gefahr besteht, dass dort sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht wäre.
Ebenso ist er in Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention verankert. Demnach darf
ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen,
abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die
Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
Der Grundsatz ist abgeleitet von den Grundsätzen, die in der Europäischen
Menschenrechtskonvention festgelegt sind – dem Recht auf Leben (Art. 2) und
Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
(Art. 3) sowie der Abschaffung der Todesstrafe nach § 6 und § 13 des
Zusatzprotokolls vom 3. Mai 2002 – sowie den in dem Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) festgelegten Grundsätzen.
Europäisches Sekundärrecht
Im europäischen Sekundärrecht wird das Prinzip u.a. in Art. 5 („Grundsatz der
Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheits-
zustand“) der Rückführungsrichtlinie und in Art. 21 („Schutz vor Zurückwei-
sung“) der Qualifikationsrichtlinie bestätigt.
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung ist dann verletzt, wenn Personen ohne
Einzelfallprüfung ausgewiesen, abgeschoben oder an der Grenze zurück-
gewiesen werden. Problematisch ist jedoch der Umgang mit Flüchtlingen, die
über das Mittelmeer nach Europa reisen. Für den Umgang mit Asylgesuchen
bei Abfang-, Kontroll- oder Rettungsmaßnahmen sieht das europäische
Sekundärrecht (Stand: 2011) keine eigenen Regelungen vor.
Auch die FRONTEX-Leitlinien nehmen in Punkt 1.2 auf den Grundsatz der
Nichtzurückweisung Bezug; der Beschluss dieser Leitlinien wurde jedoch vom
Europäischen Gerichtshof für nichtig erklärt, da er wesentliche Bestimmungen
des Schengener Grenzkodex als auch den Inhalt der FRONTEX-Verordnung
ändere, aber ohne die erforderliche Beteiligung des EU-Parlaments zustande
kam.
Quelle: Wikipedie, die freie Enzyklopädie
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