Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
„Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich „Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-
Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft.
Ergänzt wurde sie am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat.
Der Konvention sind 145 Staaten beigetreten, dem Protokoll 146.
143 Staaten sind sowohl der Konvention, als auch dem Protokoll beigetreten.
(Stand 25. Januar 2014) ....
Inhalt der Konvention von 1951
Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich
aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates
aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich
deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.
Anerkannte Flüchtlinge sind solche, die verfolgt werden wegen:
-
„Rasse”
-
Religion
-
Nationalität
-
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
-
politischer Überzeugung
(Anmerkung somit hätten alle Christen, Jesiden etc. im Irak und Syrien
Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtlinge ...)
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die
keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings enthält
die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf
Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1.Januar 1951 eingetreten sind”
(Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die
Rechte von späteren Flüchtlingen.
Die Konvention führt u. a. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
-
Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland
(Art. 3)  (z.B. Christen und Jesiden im Irak u.Syrien ...)
-
Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der
Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in
ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen
dann auch für Flüchtlinge gelten.
-
freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
-
Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
-
Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend
bei den Behörden meldet (Art. 31 Abs. 1)
-
Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz
der Nichtzurückweisung)
-
Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend
die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf
also nicht als „Ausländer 2. Klasse” behandelt werden. (Anmerkung: 
bedeutet dies, dass auch Flüchtlinge ein Recht auf Arbeit haben....??)
Zusammen mit Art. 31 Abs. 1 ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach
Art. 33 Absatz 1 zentraler Bestandteil des Abkommens.
Diesem Grundsatz zufolge darf ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über
die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein
Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht sein würde“. (Anmerkung: es stellt sich hier die
Frage, ob nicht auch Edward Snowden gemäß der Genfer Flüchtlinskonvention als
“Flüchtling” einzustufen ist, denn schließlich gibt es in den USA immer noch die
Todesstrafe ...!!?)
Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein
Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist. Zudem darf nach Art. 31 Abs. 1 ein
Asylbewerber dafür, dass er ohne ein ggf. erforderliches Visum eingereist ist,
nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat
(Pönalisierungsverbot).
Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten, hinsichtlich der meisten Artikel
Vorbehalte geltend zu machen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass ein
Staat, der eine einzelne, womöglich nebensächliche Regelung der Konvention ablehnt,
ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen
bekennen kann.
Im April 1954 trat die Konvention in Kraft.
Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967
Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschränkung auf
Fluchtgründe, die vor 1951 eintraten. Auch konnten sich die Vertragsstaaten
darauf beschränken, nur europäischen Flüchtlingen die entsprechenden
Rechte einzuräumen. Mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 
wurde jegliche zeitliche und räumliche Einschränkung aufgehoben. Die Genfer
Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch
das Protokoll ratifiziert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen.
Auch die Möglichkeit, Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention
geltend zu machen, wurde reduziert.
Problematiken und Interpretationsspielräume
Bezüglich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nennt die Konvention
nicht ausdrücklich das Geschlecht. In jüngerer Zeit, vor allem seit der
Veröffentlichung entsprechender UNHCR-Richtlinienim Jahr 2002, wird die
Genfer Konvention so ausgelegt, dass sie sich auch auf geschlechts-
spezifische Verfolgung erstreckt.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Frage, ob die Genfer Flücht-
lingskonvention auch in extraterritorialen Gebieten gilt – etwa auf hoher See
und in den Transitbereichen von Flughäfen.
Die deutsche Bundesregierung äußerte diesbezüglich 2006 die Auffassung,
dass „nach ganz überwiegender Staatenpraxis“ der in der GFK festgelegte
Grundsatzes der Nichtzurückweisung „erst bei territorialem Gebietskontakt,
also an der Grenze und im Landesinnern“ anzuwenden sei; später fügte sie
erklärend an: „Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auch
außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten, ist umstritten.“ 
Für Europa ist die Frage der Gültigkeit der GFK auf hoher See von besonderer
Bedeutung angesichts der zahlreichen Flüchtlinge, die Europa über das
Mittelmeer zu erreichen versuchen und von denen viele auf der Reise
umkommen.
 
Quelle: Wikipedie, die freie Enzyklopädie
             dort gibt es weitere Quellenangaben