Ausstellungsmodalitäten und Verwendung
Die Ausstellungsmodalitäten für Reiseausweise für Flüchtlinge sind im
Anhang zur GFK näher geregelt. Danach gilt unter anderem:
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Der Reiseausweis ist in mindestens zwei Sprachen und jedenfalls
in Englisch oder Französisch abzufassen.
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In ihm können Kinder mit aufgeführt werden.
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Die Gebühren für die Ausstellung dürfen nicht höher sein als für
reguläre Reisepässe, die der Ausstellerstaat an eigene Staats-
angehörige ausgibt.
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Außer in besonderen Fällen soll der Reiseausweis weltweit gültig
sein.
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Er wird für ein oder zwei Jahre ausgestellt.
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Die Neuausstellung und Verlängerung erfolgt durch den Aus-
stellerstaat des bisherigen Ausweises. Wenn sich aber der Inhaber
in einem anderen Staat niedergelassen hat und dort erlaubt lebt,
geht die Zuständigkeit auf den neuen Aufnahmestaat über. Dieser
zieht den alten Reiseausweis für Flüchtlinge ein und sendet ihn
entweder an den Ausstellerstaat zurück oder vernichtet ihn.
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Hierzu ermächtigte Auslandsvertretungen eines Ausstellerstaates
können die Reiseausweise für ein halbes Jahr verlängern.
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Die Vertragsstaaten der GFK müssen die Reiseausweise für
Flüchtlinge anderer Vertragsstaaten grundsätzlich anerkennen.
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Im Reiseausweis für Flüchtlinge können Visa angebracht werden.
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Wenn ein Visum eines Zielstaates vorliegt, sollen Durchreiseländer
Transitvisa ausstellen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
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Für die Visa dürfen keine Gebühren verlangt werden, welche die
Mindestgebührensätze für Visa, die an Ausländer ausgestellt
werden, überschreiten.
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Jeder Ausstellerstaat muss während der Geltungsdauer des
Reiseausweises für Flüchtlinge den Inhaber wieder zurücknehmen;
Visa und andere Formalitäten dürfen aber verlangt werden.
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Der Reiseausweis für Flüchtlinge vermittelt keinen diplomatischen
und konsularischen Schutz.
Weitere völkerrechtliche Bestimmungen;
Das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtver-
merkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959, ein Europarats-Ab-
kommen, sieht die Visumfreiheit der Flüchtlinge vor, die mit Reiseaus-
weisen der Vertragsparteien reisen.
Vertragsparteien sind derzeit: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland,
Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und das Vereinigte König-
reich. Frankreich und das Vereinigte Königreich haben das Überein-
kommen zwar ratifiziert, aber zwischenzeitlich entsprechend einer
Klausel, die dies zulässt, erklärt, es bis auf Weiteres nicht mehr
anwenden zu wollen.
Visumfreie Einreise mit dem Flüchtlings-Reiseausweis ist nach
Frankreich möglich, aber ins Vereinigte Königreich nicht.
Zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wurde ein
Abkommen mit ähnlicher Zielsetzung geschlossen (Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-
schen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für
Flüchtlinge vom 4. Mai 1961; BGBl. 1962 II S. 2330, 2331).
Hinsichtlich der Visumpflicht für Aufenthalts von bis zu drei Monaten im
Halbjahr gilt für Inhaber von Flüchtlingspässen in den Schengen-Staaten
ansonsten, dass sie
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der Visumpflicht unterliegen, wenn der Ausstellerstaat des
Ausweises, in dem sie sich aufhalten, in der Liste der
visumpflichtigen Staaten aufgeführt ist,
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dass sie jedoch von der Visumpflicht durch die einzelnen
Schengen-Staaten befreit werden können, wenn dieser Staat in der
Liste der visumfreien Staaten aufgeführt ist.
(Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001)
Quelle: Wikipedie, die freie Enzyklopädie
dort gibt es weitere Quellenangaben