des Berichtes der Unabhängigen Untersuchungskommission
zur Hypo Group Alpe-Adria:
Die Vorkommnisse rund um die HGAA sind von Fehlentwicklungen und
Fehlleistungen auf Landes und auf Bundesebene gekennzeichnet. Die rasante
Expansion der Bank war nur durch die Landeshaftung möglich, ohne dass das
Land Kärnten die damit verbundenen Verpflichtungen hätte erfüllen können.
Die verantwortlichen Entscheidungsträger des Bundes unterließen es nach
Offenbarwerden der krisenhaften Entwicklung der Bank, die notwendigen
Informationen angemessen aufzubereiten, die rechtlichen Rahmenbeding-
ungen ausreichend zu prüfen und strategisch vorzugehen, indem Alterna-
tivszenarien entwickelt und darauf aufbauend Entscheidungen getroffen
wurden.
Das begann damit, dass das Land Kärnten die Landeshaftung für die Verbind-
lichkeiten von HBInt und HBA trotz der Expansion im Ausland aufrecht hielt.
Das Land haftete damit für eine Bank, deren Management die Geschäfts-
chancen im südosteuropäischen Raum zu nützen versuchte, ohne dass sie
über die notwendigen Risikomanagementsysteme und Kontrolleinrichtungen
verfügt hätte. Es ist nicht erkennbar, dass Abschlussprüfer, Bankenaufsicht
oder das Land Kärnten (die Kärntner Landesholding) die ihnen offenstehenden
Möglichkeiten in einem ausreichenden Maß genützt hätten, um auf eine Be-
grenzung der Risiken hinzuwirken.
Das setzte sich mit der Entscheidung des Bundes fort, alle Anteile an der HBInt
zu kaufen, ohne Alternativszenarien ausreichend geprüft und in eine Verhand-
lungsstrategie umgesetzt zu haben.
Und es endete – bezogen auf den Untersuchungszeitraum – mit einer
fehlenden Strategie für die Zeit nach der Verstaatlichung: Das Beihilfeverfahren
wurde nicht mit dem notwendigen Einsatz betrieben; die Entscheidung über
eine Bad Bank wurde aus sachfremden Motiven hinausgeschoben; die
Aufarbeitung der Vergangenheit wurde zum Selbstzweck.
Vor diesem Hintergrund ist dem Land Kärnten anzulasten, mit dem
Aufrechterhalten der Landeshaftung eine risikoreiche Expansion im Ausland
trotz unzureichender Kontrolle und Risikomanagement Einrichtungen ermög-
licht zu haben.
Gegenüber dem Bund ist festzuhalten, dass die Verstaatlichung nicht als
„Notverstaatlichung“ bezeichnet werden kann, weil sie – jedenfalls in ihrer
Ausgestaltung – keinesfalls alternativlos war. Dem Bund kann auch nicht
zugebilligt werden, dass er seine Entscheidungen als Alleineigentümer der
HBInt zum Wohle der Bank und der Allgemeinheit getroffen hat.