nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Art. 33, GFK, § 60, (1)/§ 25 (2) Aufenthaltsgesetz
Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung in einen Staat, in dem Leben
oder Freiheit des Flüchtlings wegen seiner Rasse, Religion, seiner
Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
(u.a. Geschlecht) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
§ 60 (2,3,5,7)/§ 25 (3) Aufenthaltsgesetz
Abs. 2: wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Abs. 5: Unzulässige Abschiebung (EMRK)
Abs. 7: Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, u.a.
Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz haben in Deutschland folgende Rechte:
Befristete Aufenthaltserlaubnis (nach § 25/ 3 AufenthG) (in der Regel für zwei
Kein Flüchtlingspass, sondern Bemühung um Pass des Herkunftslandes erforderlich,
sonst „grauer Pass“ (Passersatz)
Arbeitserlaubnis – aber nur nachrangiger Arbeitsmarktzugang in den ersten drei
Sozialleistungen (ALG, Hartz IV, Kinder- und Erziehungsgeld)
weitere Infos siehe: http://www.helferkreis-asyl.com/daten/Asyl-Anerkennungsformen.pdf