Der Untersuchungsausschuss (kurz U-Ausschuss) ist ein parlamentarischer
Ausschuss zur Untersuchung von Sachverhalten, deren Aufklärung im öffentlichen
Interesse liegt.
Funktion und Organisation
Untersuchungsverfahren haben in der parlamentarischen Demokratie eine wichtige
Aufgabe zu erfüllen. Durch sie erhalten Parlamente die Möglichkeit, unabhängig
und selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungs-
auftrages als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten, insbesondere
in den Verantwortungsbereich der Regierung fallende Vorgänge, die auf Missstän-
de hindeuten. Er dient damit der Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle.
Der Untersuchungsausschuss ist ein Ausschuss mit besonderen Rechten und
besonderen Verfahren. Er kann die Vorlage von Akten verlangen und Zeugen
vernehmen. Anders als in sonstigen Ausschüssen gilt das Mehrheitsprinzip nur
eingeschränkt. Die Minderheit hat das Recht, in gleicher Weise wie die
Ausschussmehrheit an der Untersuchung mitzuwirken, insbesondere
Beweisanträge zu stellen. Daher gilt der Untersuchungsausschuss als „scharfes
Schwert der Opposition“.
Untersuchungsausschüsse im österreichischen Nationalrat
Untersuchungsausschüsse im Nationalrat sind spezielle Ausschüsse, die zur
Überprüfung der Arbeit der Bundesregierung eingesetzt werden können. Bislang
können Untersuchungsausschüsse nur von einer Parlamentsmehrheit eingesetzt
werden, jedoch haben sich fünf der sechs im Nationalrat vertretenen Parteien auf
eine Reform der U-Ausschüsse geeinigt.
Da diese seit Dezember 2014 in Kraft ist, kann nun bereits ein Viertel der
Abgeordneten einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Peter Pilz, der in fast allen
U-Ausschüssen seit den 80er-Jahren saß, bezeichnete die Einigung als „die größte
Parlamentsreform seit 1945“.
Die Vorgangsweise eines Untersuchungsausschusses ist in der Verfahrensordnung
für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) geregelt. Sie ist Teil
der Geschäftsordnung des Parlaments. Zwei der bekanntesten Untersuchungsaus-
schüsse waren der Lucona- und der Noricum-Ausschuss.
Untersuchungsausschüsse seit 1945
1.
ERP-Hilfe (1949–52)
2.
Autobahnbau (1966–1968)
3.
Spionageaffäre (1968/69)
4.
UNO-City (1971/72)
5.
Flugzeugbeschaffung des Bundesheeres (1971–75)
6.
Konferenzzentrum Wien (1972–75)
7.
Telefonabhöraffäre (1976/77)
8.
Waffenexporte ins Ausland (1977)
9.
AKH (1980/81)
10.
Wohnbau Ost (WBO) (1982/83)
11.
Lucona (1988/89)
12.
Noricum Waffenexporte (1989–90)
13.
Milchwirtschaftsfonds (1989/90)
14.
Euroteam (2000–02)
15.
Eurofighter-Affäre (2006–07)
16.
der Rolle der Finanzmarktaufsichtsbehörde in den zurückliegenden
Bankenskandalen (BAWAG P.S.K., Hypo Alpe-Adria-Bank) und andere
Finanzdienstleister (2006–07)
17.
der Rolle des Innenministeriums bei Ermittlungspannen in der Entführung
von Natascha Kampusch, Geldern von Bawag an die SPÖ, Postenvergabe
nach Parteizugehörigkeit, sowie des Außenministeriums in der Visa-Affäre 
(2008)
18.
versuchten Einflussnahmen ausländischer Geheimdienste auf aktive und
ehemalige Mitglieder des Nationalrates (2009) 
19.
Klärung von Korruptionsvorwürfen (2011–12)
20.
Hypo Alpe Adria (seit 26. Februar 2015). Den Vorsitz übernehmen die
Nationalratspräsidenten, die Funktion des Verfahrensrichters wurde neu
geschaffen.
Untersuchungsausschüsse in der Schweiz
So genannte Parlamentarische Untersuchungskommissionen können von der Bundesver-
sammlung, von Kantonsparlamenten oder in gewissen Kantonen auch von den Gemeinde-
parlamenten gebildet werden.
Deutschland
Untersuchungsausschüsse im Deutschen Bundestag
Der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag ist ein Bundestagsausschuss, welcher
im Wesentlichen der parlamentarischen Kontrolle gegenüber der vollziehenden Gewalt dient.
Aufgabe des Untersuchungsausschusses ist es, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen
Interesse liegt, zu untersuchen und dem Bundestag darüber Bericht zu erstatten.
Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses regelt Art. 44 Grundgesetz (GG), allerdings enthält die
Norm keine näheren Regelungen zum Gegenstand der Untersuchung, zum Verfahren und zur Beweis-
erhebung. Daher traten in der Vergangenheit häufiger Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten über die
Befugnisse der Untersuchungsausschüsse auf, die insbesondere aus dem politischen Spannungsverhältnis
zwischen der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit und der Opposition, die als Minderheit einen
Untersuchungsausschuss beantragen kann, resultierten.
Der Gesetzgeber sah sich daher veranlasst ein „Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaus-
schüsse des Deutschen Bundestages“ zu verabschieden. Dieses Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) trat
am 26. Juli 2001 in Kraft und enthält einfachgesetzliche Regelungen zu allen wesentlichen Verfahrens-
fragen, insbesondere zur Einberufung der Sitzungen und über den Zugang der Öffentlichkeit. Auch einzelne
Fragen der Beweiserhebung sind dort geregelt, allerdings blieben die Vorschriften der Strafprozessordnung
(StPO) über die Beweiserhebung weiterhin anwendbar.
Einsetzung und Untersuchungsauftrag
Nach Art. 44 GG kann der Bundestag und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss der
Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Mit diesem Einsetzungsbeschluss
bestimmt der Bundestag den genauen Untersuchungsgegenstand und die Zahl der Ausschuss-
mitglieder, die anschließend von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke benannt werden.
Wird der Untersuchungsausschuss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundes-
tages (qualifizierte Minderheit) beantragt, so hat der Bundestag diesen Ausschuss unverzüglich
einzusetzen. In diesem Fall darf der Bundestag den Untersuchungsgegenstand nicht gegen den
Willen der Antragsteller verändern oder erweitern.
Die Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrechts ergeben sich im Wesentlichen aus
dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Bundestages:
Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist auf den Kompetenzbereich des Bundes
beschränkt. Die Parlamente der Länder sowie das Europäische Parlament können im
Rahmen ihrer Zuständigkeit jeweils eigene Untersuchungsausschüsse einsetzen (die
Regelungen finden sich in den Landesverfassungen bzw. bis zum 1. Dezember 2009 in
Art. 193 EG-Vertrag und seit dem 1. Dezember 2009 in Art. 226 AEU-Vertrag).
Das Untersuchungsrecht des Bundestages ist durch den Grundsatz der Gewaltenteilung
begrenzt (Art. 20 Abs. 2 GG). Bei der Regierungs- und Verwaltungskontrolle gibt es
einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht vom Parlament
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich mit einschließt. Deshalb
erstreckt sich das parlamentarische Untersuchungsrecht in der Regel nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge.
Wahlperiode
Aufgrund der geringen Größe der Opposition des 18. Bundestages wurde eine Sonderregelung
(§ 126a GOBT) erlassen, die es bereits 120 Mitgliedern ermöglicht, einen U-Ausschuss
einzusetzen.
Sonderfall Verteidigungsausschuss
Von der allgemeinen Regelung nach Art. 44 GG abweichend kann der Verteidigungsausschuss
nach Art. 45a GG selber eine Untersuchung einleiten und sich damit faktisch zum
Untersuchungsausschuss erklären. Die Regelungen des Art. 44 Abs. 1 GG finden insofern auf
den Bereich der Verteidigung keine Anwendung.
Quelle:  Wikipedia, die freie Enzyklopädie
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